§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahre der Gesellschaft
1. Der Verein führt den Namen: 1. Große Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß Hannover von 
1954 e.V. „Die Leinespatzen” -Stadtgarde Hannover- (Vereinigung zur Pflege fastnachtlicher Bräuche), gegründet am 22. Oktober 1954 in Hannover. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Hannover. Zugleich ist Hannover Erfüllungsort. Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht.
 
3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Die Aufgaben des Vereins sind:
 
a) Die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
 
b) Politische, konfessionelle und ethnische Neutralität zu wahren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
 
2. Das Mitgliedsjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03. des darauffolgenden Jahres.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin / der Antragsteller die Jahreshauptversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
 
2. Fördernde Mitglieder sind Organisationen, Firmen und Einzelpersonen, welche die Bestrebungen des Vereins ideell oder finanziell unterstützen.
 
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste für den Karneval oder den Verein erworben haben. Diese können auf Vorschlag der Mitglieder vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
2. Der Austritt ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und nur zum Schluss eines Mitgliedsjahres zulässig.
 
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
 
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Vor der Entscheidung hat es dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Jahreshauptversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig.
 
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch das Präsidium mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch das Präsidium erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
 
2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag wird zum 01.04. eines jeden Jahres fällig.
 
3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Diese sind von der Jahreshauptversammlung fest zu legen.
 
4. Das Präsidium kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
 
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
 
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgelegten Beitrag termingerecht und unaufgefordert bis zum 01.04. jeden Jahres zu entrichten.
 
4. Den Mitgliedern zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln und im ordentlichen Zustand zurück zu geben. Für verschuldete Beschädigungen oder abhanden gekommene vereinseigene Gegenstände ist Ersatz zu leisten.
 
5. Eine aktive Mitwirkung von Mitgliedern des Vereins bei nicht vereinseigenen Veranstaltungen ist dem Präsidium vorab anzuzeigen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Jahreshauptversammlung
- das Präsidium
§ 10 Jahreshauptversammlung
1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
 
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt.
§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Jahreshauptversammlung
Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
- Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen / der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Präsidiums
(Präsident/-in, Vizepräsident/-in, erste/r Geschäftsführer/-in, zweite Geschäftführer/-in, erste Schatzmeister/-in, zweite/r Schatzmeister/-in, erste/r Schriftführer/-in, zweite/r Schriftführer/-in, bis zu 4 Beisitzer/-innen)
- Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Entscheidung über Annahme, Änderungen oder Auflösung des Vertrages mit dem Tanzsportclub "Die Leinespatzen" - Stadtgarde Hannover - (TSC)
- Beschlussfassung über Anträge
§ 12 Einberufung von Jahreshauptversammlungen
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.  Die Einladung erfolgt postalisch oder in elektronischer Form per E-Mail. Die Einladung erfolgt postalisch oder in elektronischer Form per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.
 
2. Anträge zur Jahreshauptversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Präsidium schriftlich mit Begründung vorliegen.
 
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung mitgeteilt werden.
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Jahreshauptversammlungen
1. Die Jahreshauptversammlung wird von dem/der Präsident/-in des Vereins, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der ersten Geschäftsführer/-in oder dem/der ersten Schatzmeister/-in geleitet. Ist keines dieser Präsidiumsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
 
2. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
 
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
Für Annahme, Änderungen und Auflösung des Vertrages mit dem Tanzsportclub „Die Leinespatzen“ - Stadtgarde Hannover - (TSC) ist die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich
 
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 
 
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
Es soll folgende Feststellungen enthalten: 
        -  Ort und Zeit der Versammlung
-  die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
-  die Protokollführerin/der Protokollführer
-  die Zahl der erschienenen Mitglieder 
  -  die Tagesordnung
  -  die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
 
5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Jahreshauptversammlung als Gäste teilnehmen.
 
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 Kassenprüfung
1. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Wiederwahl ist zulässig.
 
2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der übrigen Präsidiumsmitglieder.
§ 16 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus:
        - der Präsidentin / dem Präsidenten
        - der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten
        - der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer
        - der zweiten Geschäftsführerin/ dem zweiten Geschäftsführer
        - der ersten Schatzmeisterin / dem ersten Schatzmeister
        - der zweiten Schatzmeisterin/ dem zweiten Schatzmeister
        - der ersten Schriftführerin / dem ersten Schriftführer
        - der zweiten Schriftführerin / dem zweiten Schriftführer
        - bis zu 4 Beisitzerinnen / Beisitzern
        - der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des TSC (wird vom TSC gewählt)
 
2. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, bare Auslagen werden erstattet. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der Jahreshauptversammlung zu berichten.
 
3. Die Präsidiumssitzung leitet der/ die Präsident/-in, bei dessen Abwesenheit der/die erste Geschäftsführer/-in. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem/der Protokollführer/-in und dem/der Sitzungsleiter/-in zu unterschreiben.
Ein Präsidiumsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
 
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
        - der/die Präsident/-in
        - der/die erste Geschäftsführer/-in
        - der/die erste Schatzmeister/-in.
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Präsidenten/-in oder je zwei der genannten drei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.
 
5. Die Vereinigung mehrerer Präsidiumsämter in einer Person ist unzulässig. Dies gilt nicht für die/den Vorsitzende/-n des TSC
 
6. Beim Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes im Laufe der Amtszeit kann das Präsidium für die Restamtszeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Vereinsmitglied als Ersatz kommissarisch einsetzen. 
 
Scheiden zwei oder mehrere Präsidiumsmitglieder aus, muss zeitnah in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Restamtszeit der ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieder erfolgen.
§ 17 Amtsdauer des Präsidiums
Das Präsidium wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 
Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. 
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds.
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
 
Sofern die Jahreshauptversammlung nichts Anderes beschließt, sind der/die Präsident/-in, der/die erste Geschäftsführer/-in und der/die erste Schatzmeister/-in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/-innen (Abwicklung der Vereinsauflösung). 
 
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem ande¬ren Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 
 
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Business for Kids Hannover e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden zu verwenden hat.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
 
2. Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB (§§ 21 ff bzw. §§ 55 ff) heranzuziehen.
 
3. Die Satzung der 1. Großen Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß Hannover von 1954 e.V. „Die Leinespatzen” - Stadtgarde Hannover - vom 09. August 1995 tritt außer Kraft.
 
Hannover, den 16.06.2022
Unterschriften: gez. Präsidium